Satzung

Die Satzung als PDF

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen: St. Antonius Bruderschaft Twisteden 1672 e. V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Kleve unter der Nr. 30595 und hat seinen Sitz in Kevelaer, Ortsteil Twisteden. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Quirinus Twisteden oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

 

§2 Wesen und Aufgabe

Die St. Antonius Bruderschaft Twisteden 1672 e. V. - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

Bekenntnis des Glaubens durch

  • Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  • Werke christlicher Nächstenliebe.

Schutz der Sitte durch

  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

Liebe zur Heimat durch

  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  • tätige Nachbarschaftshilfe,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens
  • Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen
  • Heimatpflege und heimatliches Brauchtum

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Kevelaer-Twisteden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    o Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
    o Fahnenschwenken
    o Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
    o Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen der traditionellen Brauchtums
    o Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialten Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
  • Die Förderung des Sports Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen, Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.
  • die Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    o Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen
    o Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc.
    o Pflege von Friedhöfen insbesondere
    o Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien
    (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.)
  • Die Förderung mildtätiger Zwecke.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    o die Durchführung von caritativen Aktionen
    o die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese  Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder  wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.
  • Förderung der Jugendhilfe.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht
    o aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
    o Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII)
    o Durchführung von Jugendbegegnungen
    o Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichenWeiterentwicklung von Jugendlichen
  • die Förderung der Völkerverständigung.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    o die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der  Völker in Europa einzusetzen,
    o Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen


3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften weiterleiten.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

5. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
 

§5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.

3. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Für den Ausschluss ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
 

§6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

3. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

4. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
 

§7 Jungschützen

1. Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Weitere Einzelheiten regelt die Jungschützenordnung der Bruderschaft.

3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

4. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Vollmitglied der Schützenbruderschaft mit allen Rechten und Pflichten.
 

§8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
 

§9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
 

§10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich, per Email an die letztbekannte Emailadresse sowie zusätzlich durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und zu archivieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
 

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung.
 

§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Brudermeister,
  • dem stellvertretenden Brudermeister,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • zwei Beisitzern

2. Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

  • der Schießmeister,
  • der Jungschützenmeister
  • ein weiterer vom Jungschützenmeister zu bestimmender Vertreter der Jungschützenabteilung
  • als geistlicher Präses der Pfarrer der katholischen St. Quirinus-Pfarre Twisteden oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
  • der jeweils amtierende König.

3. Der Schießmeister wird durch den Brudermeister bestimmt. Zum Schießmeister sollte nur bestimmt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

4. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen.

  • Im ersten Jahr sind dies der Brudermeister, der Schatzmeister und der 1. Beisitzer
  • danach im folgenden Jahr der stellvertretende Brudermeister, der Schriftführer und der 2. Beisitzer

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
 

§13 Gesetzlicher Vorstand

1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
 

§14 Aufgaben des Vorstandes

1. Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

2. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und zu archivieren.
 

§15 Beschreibung der Aufgaben

1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

3. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

7. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

8. Die Beisitzer unterstützen und entlasten die übrigen Vorstandsmitglieder bei allen Aufgaben.
 

§16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Außerhalb dieser Beschlüsse kann der geschäftsführende Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Einzelfall, der Brudermeister bis zu einem Höchstbetrag von 300 € im Einzelfall verfügen.
 

§17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
 

§18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer müssen Mitglied der Bruderschaft sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Zusätzlich zu den zwei ordentlichen Kassenprüfern wird ein Vertreter gewählt, der im Verhinderungsfall die Prüfung übernimmt.
 

§19 Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder, das Königs- und Prinzenschießen sowie die Kirmes als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§20 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft geschlossen in Uniform und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Quirinusprozession sowie an der Wallfahrt nach Kevelaer teil.

Sie lässt alljährlich zum Patronatsfest für die verstorbenen und lebenden Mitglieder ein Hochamt halten.
 

§21 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften durchgeführte Vogelschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.
 

§22 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
 

§23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder sowie die Mitglieder der Jungschützenabteilung durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

Die Mitglieder sollen in Uniform am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
 

§24 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden, Protokolle und Fahnen sorgfältig und sicher verwahrt werden.
 

§25 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
 

§26 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
 

§27 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Starberechtigungen an entsprechende Verbände nicht zulässig.

4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung schriftlich widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung schriftlich zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
 

§28 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
 

§29 Auflösung der Schützenbruderschaft

1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Pfarre St. Quirinus in Twisteden bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., der diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Twisteden mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
 

§30 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


Kevelaer-Twisteden, den 19.11.2016

gez. Guido Paeßens, Brudermeister
gez. Christoph Gehlmann, Stellvertretender Brudermeister
gez. Andreas Hirschmann, Schriftführer
gez. Walter Thyssen, Schatzmeister